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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.                Grundlagen und Geltungsbereich

1.1.   Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Elektro-Blitz Köniz AG (nachfolgend Unternehmerin genannt) bilden Bestandteil des individuellen Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden und der Unternehmerin. Mit Abschluss des Vertrages anerkennt der Kunde die Geltung der AGB vollumfänglich.

1.2.   Die AGB der Unternehmerin gelten soweit und sofern im Angebot, in der Offerte oder in einer anderen schriftlichen Vereinbarung keine anderslautenden Bestimmungen enthalten sind. Abweichende Bedingungen des Kunden oder Dritter haben nur dann Gültigkeit, wenn ihnen die Unternehmerin ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat (per E-Mail zulässig).

1.3.   Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der AGB nichtig oder unwirksam sein, hat dies nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der restlichen Bestimmungen der AGB zur Folge. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Regelung, die Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung am besten erreicht.

1.4.   Für das Verhältnis zwischen dem Kunden und der Unternehmerin sind folgende Normen/ Unterlagen in untenstehender Reihenfolge massgebend:

  1. schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der Unternehmerin inklusive der vorliegenden AGB;
  2. die Bestimmungen nach SIA Norm 118 „Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten“;
  3. die Bestimmungen nach SIA Norm 118/380 „Allgemeine Bedingungen für Gebäudetechnik“;
  4. die Bestimmungen nach SIA Norm 108 „Ordnung für Leistungen und Honorare der Ingenieurinnen und Ingenieure der Bereiche Gebäudetechnik, Maschinenbau und Elektrotechnik“;
  5. die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).

 

2.                 Angebot und Auftragserteilung

2.1.   Anlagebeschriebe, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen und Berechnungen sind Eigentum der Unternehmerin und dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch Drittpersonen zugänglich gemacht werden. Angebote sind in Bezug auf Preise und Lieferfristen freibleibend. Lohn- und Materialpreisänderungen können in Rechnung gestellt werden.

2.2.   Wo nicht ausdrücklich spezifiziert, ist die Unternehmerin in der Fabrikatwahl frei.

2.3.    Erfolglose Angebote können im Aufwand verrechnet werden.

2.4.   Die Unternehmerin unterbreitet dem Kunden ein mündliches oder schriftliches Angebot. Wenn im Angebot nichts anderes festgehalten ist, bleibt die Unternehmerin während 30 Tagen ab Datum des Angebots gebunden.

2.5.   Im Angebot sind die Leistungen und Lieferungen der Unternehmerin abschliessend umschrieben. Vorbehalten bleiben Zusatzarbeiten/Nachträge und Änderungen/ Mehrleistungen.

2.6.   Enthält das Angebot Richtpreise, so sind diese nicht verbindlich. Die entsprechenden Lieferungen und Leistungen werden bei der Erstellung laufend erfasst und zu Vertragskonditionen in Rechnung gestellt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Wird der Richtpreis überschritten, wird dies dem Kunden mitgeteilt.

2.7.   Wenn im Angebot nichts anders erwähnt ist, werden geleistete Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit nach den Verrechnungsansätzen für Regie in Rechnung gestellt.

2.8.   Der Kunde erteilt den Auftrag mündlich oder mit Vorteil schriftlich (Brief, E-Mail) mit Bezug auf das entsprechende Angebot (wenn vorhanden).

2.9.   Kleinaufträge unter einer Stunde werden mit einer Einsatzpauschale berechnet.

 

3.                 Änderungen / Mehrleistungen

3.1.   Liegt der Offerte ein Werkbeschrieb zu Grunde, so bedürfen Abweichungen der gegenseitigen Schriftlichkeit. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der daraus resultierende Aufwand gemäss Ziffer 4 zu entschädigen.

3.2.   Stellt die Unternehmerin fest, dass die vereinbarte Ausführung des Werkes Mehrleistungen (Arbeit, Material etc.) zur Folge hat, die bei der Erstellung der Offerte nicht bekannt waren, ist der Kunde zu informieren. Ohne schriftliche Einsprache durch den Kunden innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Versand, gelten die Mehrleistungen als genehmigt und die Kosten gehen gemäss Ziffer 4 zu Lasten des Kunden.

3.3.   Änderungen, welche die Vertragserfüllung der Unternehmerin tangieren, teilt der Kunde der Unternehmerin unmittelbar nach Kenntnisnahme mit. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der daraus resultierende Mehraufwand gemäss Ziffer 4 zu entschädigen.

 

4.                 Regie

4.1.   Regiearbeiten sind Arbeiten und Leistungen, die nicht auf einem schriftlichen Angebot der Unternehmerin basieren und vom Kunden zusätzlich gewünscht werden. Ebenso gelten Arbeiten und Leistungen ohne vereinbarte Einheitspreise und die in Ziffer 3 genannten Leistungen als Regiearbeiten.

4.2.   Ausgeführte Regiearbeiten (inkl. Material) werden mittels Arbeitsrapport erfasst und dem Kunden oder seiner Vertretung zur Kenntnisnahme unterbreitet.

4.3.   Die Regiearbeiten sind nach den jeweils geltenden Regietarifen der Unternehmerin oder der gegenseitig unterzeichneten Konditionen im Werkvertrag zu entschädigen.

4.4.   Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit verrechnet. Pro Arbeitstag oder Arbeitseinsatz wird eine Fahrzeugpauschale in Rechnung gestellt.

4.5.   Material und Apparatepreise gelten ab Lager. Transport- und Verpackungskosten werden separat in Rechnung gestellt.

4.6.   Zuschläge für Spezialwerkzeuge wie Schlagbohrmaschine, Mauerfräse, Elektrohammer, Fahrgerüste usw. werden pro Betriebsstunde verrechnet. Messgeräte und Notebooks werden pro Einsatz verrechnet.

 

5.                Rechte und Pflichten des Kunden

5.1.   Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen (ins. Verschaffen von Zutritt zu den Räumlichkeiten, erforderliche Baustelleninstallationen), damit die Unternehmerin ihren Auftrag ungehindert und termingerecht ausführen kann. Andernfalls gehen die durch Verzögerung entstandenen Mehrkosten und Umtriebe zu Lasten des Kunden.

5.2.   Der Kunde hat der Unternehmerin bei Installationen, Bohrungen, Durchbrüchen oder Spitzarbeiten sämtliche aktuellen Pläne und notwendige Informationen über die bestehenden Unterputz-Installationen rechtzeitig zu übergeben. Die Unternehmerin übernimmt keine Haftung für Schäden oder Folgeschäden, welche durch falsche oder fehlende Angaben entstehen.

5.3.   Arbeiten und Dienstleistungen, welche durch Verschulden Dritter notwendig werden, gehen zu Lasten des Kunden und werden separat verrechnet.

 

6.                Rechte und Pflichten der Unternehmerin

6.1.   Die Vertragserfüllung erfolgt nach den bewährten und anerkannten Arbeitsgrundsätzen und Regeln der Technik, unter Verwendung des geeigneten Materials.

6.2.   Die Unternehmerin ist berechtigt, zur Erfüllung der im Angebot definierten Leistungen Dritte beizuziehen, welche über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

 

7.                Auftreten / Vorfinden von gesundheitsgefährdenden Stoffen, insbesondere Asbest

7.1.   Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Unternehmerin aus gesetzlichen Gründen verpflichtet ist, die Arbeiten sofort einzustellen, wenn in deren Verlauf ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff wie bspw. Asbest vorgefunden wird. In diesem Fall wird der Kunde sofort darüber orientiert.

7.2.   Der Kunde ist verpflichtet, die Unternehmerin im Voraus auf ihm bekannte Vorkommen von Asbest oder anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen hinzuweisen.

7.3.   Die verabredeten Fristen und Termine verschieben sich beim Einstellen der Arbeiten aus diesem Grund bis auf weiteres und werden erst nach Abschluss der notwendigen Massnahmen oder nach der Risikobewertung fortgesetzt.

7.4.   Der Kunde hat die eingehende Gefahrenermittlung und Risikobewertung sowie allfällige Massnahmen einzuleiten. Die Kosten dafür und die fachgerechte Entsorgung gehen zu Lasten des Kunden.

7.5.   Für Schäden und Verzögerungen, welche im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen entstehen, übernimmt die Unternehmerin keinerlei Haftung. Insbesondere kann die Unternehmerin bei Asbestsanierungen nicht haftbar gemacht werden.

 

8.                Termine

8.1.   Die Einhaltung der schriftlich vereinbarten Termine setzt die rechtzeitige Instruktion und Übergabe sämtlicher technischen Ausführungsunterlagen sowie die Einhaltung der Lieferfristen durch die Unterlieferanten und die rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten voraus.

8.2.   Können Termine durch die Unternehmerin infolge verspäteter Instruktion oder Dokumentation durch den Kunden nicht eingehalten werden, lehnt die Unternehmerin jede Haftung für daraus entstehende Schäden ab.

 

9.                Haftung

9.1.   Die Haftung der Unternehmerin beschränkt sich auf die gesetzlich zwingende Haftung für Schäden, welche durch vorsätzliche und grobfahrlässige Handlungen ihrer Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden.

9.2.   Die Unternehmerin haftet nur für direkte Schäden. Jede weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.

9.4.   Wenn Kunden Lieferungen und/oder Leistungen von Unterlieferanten oder Subunternehmern der Unternehmerin direkt beziehen oder in Auftrag geben, besteht für diese Leistungen keinerlei Haftungs- bzw. Garantieanspruch gegenüber der Unternehmerin.

 

10.          Abnahme und Garantie

10.1.   Die Garantieleistungen der Unternehmerin richten sich nach den Bestimmungen der SIA Norm 118 (Art. 172 ff.). Die maximale Garantiefrist beträgt jedoch in jedem Fall zwei Jahre seit Abnahme des Werkes.

10.2.   Nach Beendigung der Arbeiten wird in der Regel das Werk durch den Kunden und die Unternehmerin gemeinsam abgenommen. Es kann ein Abnahmeprotokoll erstellt werden, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Wird das Werk vom Kunden vor der gemeinsamen Abnahme und der Schlussrechnung in Gebrauch genommen, gilt das Werk als abgenommen.

10.3.   Sofern keine Abnahme nach Ziffer 10.2. stattfindet, kann der Kunde innert 20 Tagen nach Versand der Schlussrechnung schriftlich eine Abnahme gemäss Ziffer verlangen. Nach unbenutztem Ablauf der Frist gilt die Abnahme als stillschweigend erfolgt und es beginnt die Garantiefrist gemäss SIA-Norm zu laufen.

10.4.   Weist das Werk bei der Abnahme keine oder nur unwesentliche Mängel auf, so gilt das Werk als abgenommen und die Garantiefrist beginnt zu laufen.

10.5.   Weist das Werk wesentliche Mängel auf, welche die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigen, werden die Mängel protokolliert, die Abnahme wird zurückgestellt und zur Behebung der Mängel wird eine Frist vereinbart. Danach erfolgt eine erneute Prüfung im Sinne der vorstehenden Ziffern.

10.6.   Für Geräte gelten die Garantiebestimmungen des Herstellers, wobei die Unternehmerin für maximal zwei Jahre eine Garantie übernimmt.

10.7.   Für gelieferte Fremdfabrikate tritt die Garantie der Herstellerfirmen an die Stelle der Unternehmerin.

10.8.   Für bauseitige Lieferungen wird jede Haftung abgelehnt.

10.9.   Bei unsachgemässer Behandlung der Anlageteile, oder Einwirkung durch Drittpersonen, erlischt die Garantie.

 

11.          Akontozahlungen / Teilzahlungen / Vorauszahlungen 

11.1.   Mit dem Arbeitsfortschritt können jederzeit angemessene Akonto- oder Teilzahlungen verlangt werden.

11.2.   Die Zahlungsfrist für Akontozahlungen und Teilzahlungen beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Die Unternehmerin behält sich vor, bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist die Arbeiten zu unterbrechen oder einzustellen. Nach entsprechender Mahnung und Ablauf einer letzten 20-tägigen Zahlungsfrist ist die Unternehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden die entstandenen Verzugskosten sowie den entgangenen Gewinn einzufordern.

11.3.   Die Unternehmerin ist in Ausnahmefällen berechtigt, vor Aufnahme und während der Ausführung der Arbeiten, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

 

12.          Rechnungsstellung / Zahlungsbedingungen / Mahnungen

12.1.   Die Schlussrechnung erfolgt nach Abschluss des Auftrages bzw. nach Abnahme des Werkes.

12.2.   Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsstellung (Verfalltag), sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Schriftlich vereinbarte besondere Zahlungskonditionen wie z.B. Rabatte werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt und in Abzug gebracht.

12.3.   Ungerechtfertigte Abzüge werden nachbelastet.

12.4.   Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist werden Mahnspesen fällig:  1.Mahnung CHF 10.00; jede weitere Mahnung CHF 20.00

12.5.   Ab Verfalldatum ist ein Verzugszins in der Höhe von 5 % geschuldet.

12.6.   Solange ein Kunde die gelieferten Produkte und Leistungen nicht vollständig bezahlt hat, befinden sich diese weiterhin im Eigentum der Unternehmerin. Der Kunde erteilt hiermit die Einwilligung zum Eintrag in das Eigentumsvorbehaltsregister des Betreibungsamtes. Die Unternehmerin kann die Herausgabe solcher Produkte verlangen, wenn die Zahlung nach erfolgter Mahnung nicht geleistet wird.

12.7.   Sämtliche Inkassokosten (Betreibungs-, Gerichts- und Anwaltskosten) werden dem Kunden weiterverrechnet.

 

13.          Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1.   Dieser Vertrag untersteht dem Schweizer Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Unternehmerin in Bern.

 

AGB Version Juni 2021

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